Stand: August 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Agenten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Tätigkeit selbständiger Agenten für die COLDX NETWORK LLC über die ColdX-Plattform. Agenten können über die Plattform eigenständig Projekte auswählen und für ColdX insbesondere telefonische Vertriebs-, Akquise-, Qualifizierungs- und Terminierungsleistungen erbringen. Vertragspartner des Agenten für die jeweils übernommenen Agentenleistungen ist ausschließlich ColdX.
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen ColdX und selbständig tätigen Agenten. ColdX erbringt gegenüber seinen Kunden eigene Vertriebs- und Akquiseleistungen und kann zur Erfüllung dieser Verpflichtungen selbständige Agenten einsetzen.
(1) Anbieter und Betreiber der Plattform ist die COLDX NETWORK LLC, 8206 Louisiana Blvd NE, Ste A #9473, Albuquerque, New Mexico 87113, USA, nachfolgend „ColdX" genannt.
(2) Diese AGB gelten für sämtliche Rahmen- und Projektverträge zwischen ColdX und Agenten, die über die Plattform Leistungen für ColdX erbringen.
(3) „Agent" im Sinne dieser AGB ist die natürliche oder juristische Person, die selbständig Leistungen für ColdX übernimmt.
(4) „Kunde" ist ein Unternehmen, das ColdX mit Vertriebs-, Akquise-, Qualifizierungs-, Terminierungs- oder vergleichbaren Leistungen beauftragt.
(5) Zwischen dem Agenten und dem jeweiligen Kunden von ColdX kommt aufgrund der Durchführung eines ColdX-Projekts grundsätzlich kein eigenes Vertrags- oder Vergütungsverhältnis zustande.
(6) ColdX bleibt gegenüber seinem Kunden Vertragspartner für die von ColdX übernommenen Leistungen. Der Agent wird aufgrund eines davon getrennten Vertragsverhältnisses für ColdX tätig.
(7) „Projektbedingungen" sind die dem Agenten vor Annahme eines Projekts innerhalb der Plattform angezeigten projektbezogenen Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsbedingungen.
(8) „Geschäftstag" im Sinne dieser AGB ist grundsätzlich jeder Montag bis Freitag mit Ausnahme bundesweiter gesetzlicher Feiertage in Deutschland.
(9) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Agenten finden keine Anwendung, soweit ColdX ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 2 Unternehmereigenschaft und selbständige Stellung des Agenten
ColdX beauftragt ausschließlich selbständig tätige Agenten. Die Zusammenarbeit ist als eigenverantwortliche unternehmerische Tätigkeit angelegt und nicht als Arbeitsverhältnis. Maßgeblich bleibt jedoch stets die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit und das jeweils zwingend anwendbare Recht.
(1) Der Agent bestätigt, dass er die Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen beruflichen Tätigkeit ausübt und hierzu nach den für ihn geltenden Vorschriften berechtigt ist.
(2) Der Agent organisiert seine Tätigkeit grundsätzlich eigenverantwortlich und entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang er Projekte über ColdX übernimmt.
(3) Es besteht keine Verpflichtung zur Annahme einer bestimmten Anzahl von Projekten, Leads, Gesprächen, Arbeitsstunden oder sonstigen Aufträgen.
(4) Der Agent entscheidet grundsätzlich selbst über Ort und zeitliche Organisation seiner Tätigkeit. Unberührt bleiben projektbezogene Anforderungen, vereinbarte Gesprächstermine, gesetzlich zulässige Kontaktzeiten und sonstige sachlich erforderliche Vorgaben für die ordnungsgemäße Projektdurchführung.
(5) Der Agent ist berechtigt, gleichzeitig für andere Auftraggeber, Plattformen oder eigene Kunden tätig zu sein. Eine Exklusivitätsverpflichtung gegenüber ColdX besteht nicht.
(6) Die Ablehnung eines Projekts, die Nichtbewerbung auf Projekte oder eine geringe Annahmequote führen für sich allein zu keiner Sanktion.
(7) ColdX kann projektbezogene Qualitäts-, Compliance-, Datenschutz-, Dokumentations- und Leistungsvorgaben machen, soweit diese für die ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Projekts erforderlich sind.
(8) Gegenüber ColdX bestehen keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung, Mindestbeschäftigung oder sonstige Arbeitnehmerleistungen, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
(9) Der Agent ist für seine gewerbe-, steuer-, sozialversicherungs- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich selbst verantwortlich, soweit das jeweils anwendbare Recht diese Verpflichtungen ihm zuweist.
(10) ColdX ist berechtigt, gesetzlich vorgeschriebene Steuern, Abgaben oder sonstige Beträge einzubehalten oder abzuführen, soweit eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht.
(11) ColdX kann geeignete Nachweise über die selbständige Tätigkeit, unternehmerische Registrierung oder steuerliche Erfassung des Agenten verlangen.
(12) Änderungen des unternehmerischen, steuerlichen oder sonst für die Zusammenarbeit maßgeblichen Status sind ColdX unverzüglich mitzuteilen.
(13) Die tatsächliche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit richtet sich ungeachtet der Bezeichnungen in diesen AGB nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit.
§ 3 Registrierung, Identitätsprüfung und Rahmenvertrag
Die Tätigkeit über ColdX setzt die Einrichtung und Freischaltung eines Agentenkontos voraus. ColdX ist berechtigt, Identität und erforderliche Unternehmens- oder Steuerangaben des Agenten zu überprüfen.
(1) Der Agent hat bei der Registrierung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben insbesondere zu seiner Identität, Anschrift, Kontaktdaten, steuerlichen Einordnung und Auszahlungsmethode zu machen.
(2) Der Rahmenvertrag über die Nutzung der ColdX-Plattform und die Möglichkeit zur Übernahme von Projekten kommt zustande, wenn der Agent diesen AGB zustimmt und ColdX das Agentenkonto freischaltet.
(3) ColdX dokumentiert die Zustimmung des Agenten zu diesen AGB einschließlich der jeweils zugrunde liegenden Fassung und des Zeitpunkts der Zustimmung.
(4) Ein Anspruch auf Registrierung oder Freischaltung besteht nicht.
(5) ColdX kann vor der Freischaltung oder spätestens vor der ersten Auszahlung eine Identitätsprüfung verlangen und hierfür einen spezialisierten externen Identitätsdienstleister einsetzen.
(6) Der Agent hat die hierfür erforderlichen Angaben und Nachweise vollständig, zutreffend und unverfälscht zur Verfügung zu stellen.
(7) Solange eine erforderliche Identitäts- oder Unternehmensprüfung nicht abgeschlossen ist, kann ColdX die Freischaltung bestimmter Funktionen oder Auszahlungen vorläufig zurückhalten. Ordnungsgemäß entstandene Vergütungsansprüche verfallen hierdurch nicht.
(8) Das Agentenkonto darf nur vom registrierten Agenten beziehungsweise von hierzu ordnungsgemäß autorisierten Personen eines registrierten Unternehmens verwendet werden.
(9) Zugangsdaten sind geheim zu halten und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Ein vermuteter Missbrauch ist ColdX unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Gegenstand der Agentenleistung
ColdX kann Agenten projektbezogen mit Leistungen beauftragen, die ColdX gegenüber seinen Kunden übernommen hat. Art und Umfang der jeweiligen Leistung ergeben sich aus den vor Projektannahme angezeigten Projektbedingungen.
(1) Gegenstand eines Projekts können insbesondere telefonische Akquise-, Qualifizierungs-, Terminierungs-, Vertriebsunterstützungs- und vergleichbare Kommunikationsleistungen sein.
(2) ColdX stellt dem Agenten die zur Projektdurchführung erforderlichen Informationen, Daten und vorgesehenen Plattformfunktionen zur Verfügung.
(3) Der Agent schuldet die sorgfältige, fachgerechte und vertragsgemäße Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit.
(4) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, soweit ein konkretes erfolgsbezogenes Leistungskriterium in den Projektbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Der Agent ist ohne ausdrückliche gesonderte Vollmacht nicht berechtigt, ColdX oder einen Kunden rechtsgeschäftlich zu vertreten, Verträge in deren Namen abzuschließen oder rechtsverbindliche Zusagen für ColdX oder den Kunden abzugeben.
(6) Die Nutzung der Plattform begründet keinen Anspruch des Agenten auf die Bereitstellung einer bestimmten Zahl oder Art von Projekten.
§ 5 Projektangebot, Projektannahme und Projektvertrag
Jedes Projekt wird gesondert angeboten und angenommen. Der Agent entscheidet frei, ob er ein ihm zugängliches oder von ColdX angebotenes Projekt übernehmen möchte.
(1) ColdX kann verfügbare Projekte innerhalb der Plattform veröffentlichen oder geeigneten Agenten unmittelbar anbieten.
(2) Vor der verbindlichen Projektübernahme werden dem Agenten die wesentlichen Projektbedingungen angezeigt. Hierzu gehören insbesondere Art der Tätigkeit, wesentliche Qualifikationskriterien, Vergütungsmodell und Vergütungshöhe.
(3) Bewirbt sich der Agent auf ein Projekt, kommt der projektbezogene Vertrag erst mit Annahme der Bewerbung durch ColdX zustande.
(4) Bietet ColdX dem Agenten ein Projekt unmittelbar an, kommt der projektbezogene Vertrag erst mit ausdrücklicher Annahme durch den Agenten zustande.
(5) Eine einseitige Verpflichtung des Agenten zur Übernahme eines Projekts durch bloße Zuweisung seitens ColdX besteht nicht.
(6) Die zum Zeitpunkt des Projektvertragsschlusses angezeigten Projektbedingungen werden Bestandteil des jeweiligen Projektvertrags.
(7) Wesentliche Leistungs- oder Vergütungsbedingungen dürfen für bereits erbrachte Leistungen nicht rückwirkend zum Nachteil des Agenten geändert werden.
(8) Ergänzende oder abweichende Projektbedingungen haben für das betreffende Projekt Vorrang, soweit sie dem Agenten vor Annahme transparent angezeigt und wirksam vereinbart wurden.
§ 6 Durchführung der Agentenleistung und rechtliche Vorgaben
Der Agent hat übernommene Projekte sorgfältig sowie entsprechend den rechtmäßigen Projektvorgaben durchzuführen. ColdX stellt dem Agenten nur solche Leads und Projektinformationen zur Bearbeitung zur Verfügung, die für das betreffende Projekt freigegeben wurden.
(1) Der Agent hat die vereinbarten Gesprächsvorgaben, Qualifikationskriterien, Dokumentationspflichten und sonstigen sachlich erforderlichen Projektanforderungen einzuhalten.
(2) Lead-, Kontakt- und Kundendaten dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen ColdX-Projekts verwendet werden.
(3) Eine Nutzung solcher Daten zur eigenen Akquise, für private Zwecke, für andere Auftraggeber oder für sonstige nicht von ColdX freigegebene Zwecke ist untersagt.
(4) Der Agent hat im Rahmen des jeweiligen Gesprächs seine Identität beziehungsweise Funktion sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs entsprechend den gesetzlichen und projektbezogenen Anforderungen transparent zu machen.
(5) ColdX stellt dem Agenten ausschließlich für das jeweilige Projekt freigegebene Leads zur Verfügung. Der Agent ist nicht verpflichtet, die rechtliche Grundlage einer von ColdX freigegebenen Kontaktaufnahme eigenständig vollständig erneut zu prüfen, soweit für ihn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit erkennbar sind.
(6) Erkennt der Agent konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Anruf rechtlich unzulässig sein könnte, insbesondere einen bestehenden Werbewiderspruch oder eine offensichtlich fehlende erforderliche Einwilligung, darf er den betreffenden Kontakt nicht weiter werblich ansprechen und hat ColdX hierüber unverzüglich zu informieren.
(7) Erkennbare Werbewidersprüche sind unverzüglich zu beachten und innerhalb der hierfür vorgesehenen Plattformfunktion zu dokumentieren.
(8) Der Agent ist weder verpflichtet noch berechtigt, erkennbar rechtswidrige Weisungen umzusetzen.
(9) Der Agent darf keine falschen, irreführenden oder von den freigegebenen Projektinformationen abweichenden Angaben über ColdX, den Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Vertragsbedingungen oder sonstige wesentliche Umstände machen.
(10) Der Agent darf gegenüber kontaktierten Personen keine eigenmächtigen Zusagen, Garantien, Rabatte oder sonstigen Verpflichtungen im Namen von ColdX oder des Kunden erklären.
(11) Erkennt der Agent technische, rechtliche oder tatsächliche Probleme einer Kampagne, die deren ordnungsgemäße Durchführung beeinträchtigen können, hat er ColdX unverzüglich zu informieren.
(12) Der Agent haftet nicht allein deshalb für die rechtliche Konzeption einer von ColdX freigegebenen Kampagne oder eines ihm zugewiesenen Leads, sofern die Rechtswidrigkeit für ihn nicht erkennbar war und er die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 7 Vergütung des Agenten
Der Agent erhält seine projektbezogene Vergütung ausschließlich von ColdX. Der jeweilige Kunde von ColdX schuldet dem Agenten keine unmittelbare Vergütung.
(1) Die Höhe und Berechnungsweise der Agentenvergütung richten sich nach den vor Annahme des Projekts angezeigten Projektbedingungen.
(2) Möglich sind insbesondere Vergütungen pro qualifiziertem Termin, qualifizierter Anwahl, Gespräch oder Gesprächsminute, qualifiziertem Lead, Abschluss oder sonstigem erfolgsbezogenen Ereignis.
(3) Für einen nach den Projektbedingungen vergütungspflichtigen qualifizierten Termin beträgt die Agentenvergütung mindestens 40,00 EUR.
(4) Für andere Vergütungsarten gilt die jeweils vor Projektannahme ausgewiesene Vergütung.
(5) Persönliche Steuern, Abgaben, Empfängerbankgebühren und gegebenenfalls anfallende Währungsumrechnungskosten sind nicht Bestandteil der ausgewiesenen Agentenvergütung, soweit das jeweils anwendbare Recht oder die Projektbedingungen nichts anderes bestimmen.
(6) Die Vergütung wird ausschließlich von ColdX geschuldet. Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen Kunden besteht nicht.
(7) Die endgültig entstandene Vergütung des Agenten ist grundsätzlich unabhängig davon, ob und wann der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber ColdX erfüllt.
(8) ColdX ist berechtigt, seine gegenüber Kunden verlangten Preise eigenständig zu kalkulieren. Eine Differenz zwischen der Kundenvergütung und der mit dem Agenten vereinbarten Agentenvergütung steht ColdX zu und begründet keinen zusätzlichen Anspruch des Agenten.
(9) ColdX garantiert weder eine bestimmte Zahl von Projekten noch einen bestimmten Umsatz oder ein bestimmtes Einkommen des Agenten.
§ 8 Leistungsbestätigung, Beanstandung und endgültige Freigabe
Bei erfolgsbezogenen Vergütungen stellt ColdX ein transparentes Bestätigungs- und Beanstandungsverfahren bereit. Dabei wird zwischen vorläufiger Bestätigung, endgültiger Freigabe und Auszahlungsreife unterschieden.
(1) Ein Termin oder eine andere entsprechend ausgestaltete Leistung gilt als „vorläufig bestätigt", wenn der Kunde die ordnungsgemäße Leistung innerhalb der Plattform bestätigt.
(2) Erfolgt bei einem Termin innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem vorgesehenen Terminzeitpunkt keine Statusangabe des Kunden, gilt der Termin für die plattforminterne Abrechnung automatisch als vorläufig bestätigt.
(3) Nach der vorläufigen Bestätigung kann der Kunde die Leistung innerhalb von fünf Geschäftstagen begründet beanstanden.
(4) Der Kunde kann eine Leistung ausdrücklich sofort endgültig freigeben. In diesem Fall entfällt das reguläre plattforminterne Beanstandungsverfahren, soweit keine technischen Fehlbuchungen, Manipulationen oder zwingenden gesetzlichen Ansprüche betroffen sind.
(5) Erfolgt innerhalb der Beanstandungsfrist keine Beanstandung, gilt die Leistung als „endgültig freigegeben".
(6) Wird eine Leistung beanstandet, informiert ColdX den Agenten über den wesentlichen Beanstandungsgrund und gibt ihm grundsätzlich drei Geschäftstage Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage vorhandener Nachweise.
(7) ColdX prüft die Beanstandung unter Berücksichtigung der Projektbedingungen, der technischen und sonstigen Projektdokumentation, der Angaben des Kunden und der Stellungnahme des Agenten.
(8) ColdX trifft nach sachgerechter Prüfung der verfügbaren Informationen eine interne Abrechnungsentscheidung darüber, ob die beanstandete Leistung vollständig, teilweise oder nicht vergütungsfähig ist.
(9) Reagiert eine Partei trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, kann ColdX anhand der vorhandenen Informationen entscheiden.
(10) Eine interne Entscheidung von ColdX schließt die Geltendmachung zwingender gesetzlicher Ansprüche des Agenten gegen ColdX nicht aus.
(11) Hat der Agent einen qualifizierten Termin entsprechend sämtlichen vereinbarten Projektbedingungen ordnungsgemäß vereinbart, entfällt die Vergütung nicht allein deshalb, weil der Lead den vereinbarten Termin später nicht wahrnimmt, soweit die vor Projektannahme angezeigten Projektbedingungen nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung enthalten.
(12) Für Abschluss- und sonstige Erfolgsprovisionen werden insbesondere das provisionsauslösende Ereignis, Zuordnungsregeln, ein etwaiger Nachlaufzeitraum sowie relevante Stornierungs- oder Rückabwicklungsbedingungen vor Projektannahme festgelegt.
(13) Nachträglich eingeführte oder verschärfte Qualifikationskriterien dürfen bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen nicht rückwirkend entwerten.
§ 9 Auszahlungsreife und Auszahlung
Endgültig freigegebene Agentenvergütungen werden von ColdX im Rahmen regelmäßiger Auszahlungsläufe ausgezahlt. Die Auszahlung erfüllt eine eigene Vergütungsverbindlichkeit von ColdX gegenüber dem Agenten.
(1) Eine Vergütung ist „auszahlungsreif", wenn die zugrunde liegende Leistung endgültig freigegeben, ein etwaiges Beanstandungsverfahren abgeschlossen und eine erforderliche Identitätsprüfung durchgeführt wurde.
(2) Auszahlungsreife Vergütungen werden grundsätzlich in wöchentlichen Auszahlungsläufen berücksichtigt.
(3) Während des laufenden Rahmenvertrags erfolgt eine Auszahlung grundsätzlich ab einem auszahlungsreifen Gesamtbetrag von 40,00 EUR. Niedrigere Beträge werden in den jeweils nächsten Auszahlungslauf übernommen.
(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird ein auszahlungsreifer Restbetrag unabhängig von der Mindestgrenze ausgezahlt.
(5) Auszahlungen erfolgen grundsätzlich in Euro auf das vom Agenten hinterlegte und verifizierte Bank- oder Zahlungskonto.
(6) ColdX kann für die technische Durchführung der Auszahlung Banken oder externe Zahlungsdienstleister einsetzen.
(7) Der Agent ist dafür verantwortlich, vollständige und zutreffende Auszahlungsdaten zu hinterlegen.
(8) Kosten, die aufgrund vom Agenten unrichtig angegebener Zahlungsdaten, einer Zurückweisung durch dessen Bank oder einer auf dessen Seite erforderlichen erneuten Auszahlung entstehen, können dem Agenten in tatsächlich entstandener angemessener Höhe belastet werden.
(9) Gebühren der Empfänger- oder Korrespondenzbank sowie Währungsumrechnungskosten trägt der Agent, soweit diese nicht von ColdX selbst verursacht oder ausdrücklich von ColdX übernommen werden.
(10) Bei konkreten Anhaltspunkten für Betrug, Manipulation, Mehrfachabrechnung oder sonstige Unregelmäßigkeiten darf ColdX ausschließlich die hiervon betroffene Vergütung bis zur erforderlichen Klärung vorläufig zurückhalten.
(11) Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
§ 10 Abrechnung und Self-Billing
Die Abrechnung der Agentenleistungen erfolgt unmittelbar zwischen ColdX und dem Agenten. Da Agenten in unterschiedlichen Staaten ansässig sein können, wird das Abrechnungsverfahren so ausgestaltet, dass die jeweils zwingend anwendbaren steuerrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.
(1) ColdX und der Agent vereinbaren grundsätzlich ein elektronisches Self-Billing-Verfahren, soweit dieses nach dem jeweils anwendbaren Steuerrecht zulässig und wirksam ist.
(2) ColdX erstellt in diesem Fall als Leistungsempfänger einen elektronischen Abrechnungsbeleg über die endgültig freigegebenen Agentenleistungen.
(3) Soweit das jeweils anwendbare Recht hierfür den Begriff und die Anforderungen einer „Gutschrift" vorsieht, wird der Abrechnungsbeleg entsprechend ausgestaltet und bezeichnet.
(4) Die Abrechnungsbelege werden grundsätzlich monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats elektronisch bereitgestellt.
(5) Der Agent ist verpflichtet, seine für die Abrechnung erforderlichen persönlichen, unternehmerischen und steuerlichen Daten vollständig und zutreffend anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die umsatz-, einkommen-, quellensteuer- und sonstige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
(7) Ist ein Self-Billing-Verfahren nach den für den Agenten geltenden steuerrechtlichen Vorschriften nicht zulässig oder für eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht ausreichend, hat der Agent ColdX hierüber unverzüglich zu informieren und die erforderlichen eigenen Rechnungen oder sonstigen steuerlichen Unterlagen bereitzustellen.
(8) Der Agent hat die von ColdX bereitgestellten Abrechnungsbelege zeitnah auf sachliche Richtigkeit zu überprüfen und erkennbare Fehler unverzüglich mitzuteilen.
(9) Ein berechtigter Widerspruch gegen einen Abrechnungsbeleg führt zur Prüfung und erforderlichenfalls Berichtigung oder Stornierung des betreffenden Dokuments. Ein tatsächlich bestehender Vergütungsanspruch geht hierdurch nicht verloren.
(10) Soweit Self-Billing wirksam vereinbart und steuerrechtlich ausreichend ist, stellt der Agent über dieselbe Leistung keine zusätzliche Rechnung aus.
§ 11 Gesprächsdokumentation, Aufnahmen und Transkriptionen
Zur Durchführung, Dokumentation, Qualitätssicherung und Bearbeitung von Beanstandungen kann die ColdX-Plattform technische Funktionen zur Gesprächsdokumentation und Transkription einsetzen. Tonaufnahmen und sonstige Verarbeitungen des gesprochenen Wortes dürfen ausschließlich innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen erfolgen.
(1) Die Plattform kann Funktionen zur Gesprächsdokumentation, Transkription, automatisierten Zusammenfassung und – soweit rechtlich zulässig – Tonaufnahme bereitstellen.
(2) Die Tonspur des Agenten kann für die Dauer des jeweiligen Projekts beziehungsweise innerhalb der vorgesehenen Speicherfristen aufgezeichnet und transkribiert werden, sofern die hierfür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Agent wird hierüber entsprechend den geltenden Datenschutzvorschriften informiert.
(3) Die Tonspur des angerufenen Gesprächspartners wird im vorgesehenen Standardprozess nicht dauerhaft gespeichert. Soweit seine Sprache technisch zur Erstellung eines Transkripts verarbeitet werden muss, erfolgt dies nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Einwilligung, Befugnis oder sonstigen Rechtsgrundlage.
(4) Eine ausschließlich technisch zur Transkription erforderliche Tonspur des Gesprächspartners wird nach erfolgreicher Transkription und technischer Qualitätskontrolle gelöscht, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden.
(5) Eine darüber hinausgehende dauerhafte Tonaufzeichnung eines Gesprächspartners darf nur erfolgen, wenn dies im jeweiligen Projekt ausdrücklich vorgesehen und rechtlich zulässig ist und sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Heimliche oder sonst unbefugte Gesprächsaufnahmen sind untersagt. Der Agent darf insbesondere keine eigenen Aufzeichnungsgeräte oder nicht freigegebenen Aufnahmeprogramme einsetzen.
(7) Lehnt ein Gesprächsteilnehmer eine für eine konkrete Aufnahme oder Verarbeitung erforderliche Einwilligung ab oder widerruft diese, darf die hiervon abhängige Funktion nicht eingesetzt beziehungsweise muss beendet werden.
(8) Regulär gespeicherte Aufnahmen, Transkripte und vergleichbare Gesprächsdokumentationen werden grundsätzlich für 90 Tage nach dem jeweiligen Gespräch gespeichert, soweit keine kürzere Speicherdauer geboten ist.
(9) Besteht ein konkretes Beanstandungs-, Zahlungs-, Compliance- oder Rechtsverfahren, können die hierfür erforderlichen Daten über die reguläre Speicherfrist hinaus bis zur abschließenden Klärung und für daran anknüpfende gesetzliche Aufbewahrungs- oder Verjährungsfristen gespeichert werden.
(10) Automatisiert erstellte Transkriptionen, Zusammenfassungen und Bewertungen können technisch bedingte Fehler enthalten. Sie dürfen nicht ungeprüft als alleinige Grundlage für die Verweigerung einer Vergütung, eine längerfristige Sperrung oder eine Vertragsbeendigung verwendet werden.
§ 12 Trainings-, Challenge- und Profilfunktionen
ColdX kann freiwillige Funktionen für Training, Qualifikation und die Darstellung von Agentenprofilen bereitstellen. Die Nutzung solcher Funktionen ist von der eigentlichen Übernahme von Projekten zu unterscheiden.
(1) Die Teilnahme an Trainings, Challenges oder vergleichbaren freiwilligen Qualifikationsangeboten ist grundsätzlich freiwillig, soweit eine konkrete Qualifikation nicht transparent als Voraussetzung für den Zugang zu einem bestimmten Projekt ausgewiesen wird.
(2) Eine Trainings- oder Challenge-Aufnahme wird gegenüber Kunden oder potenziellen Kunden nur dann als Arbeitsprobe sichtbar, wenn der Agent diese hierfür aktiv freigibt beziehungsweise veröffentlicht.
(3) Eine solche Freigabe kann der Agent mit Wirkung für die Zukunft über die hierfür vorgesehene Funktion oder gegenüber ColdX widerrufen.
(4) Die bloße Teilnahme an einer Trainings- oder Challenge-Funktion berechtigt ColdX nicht dazu, die Aufnahme für öffentliche Werbung oder zum Training eigener KI-Modelle zu verwenden.
(5) Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage oder Vereinbarung.
(6) Nicht mehr erforderliche Trainings- und Challenge-Daten werden nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutz- und Aufbewahrungsvorschriften gelöscht.
§ 13 Datenschutz, Drittlandverarbeitung und Vertraulichkeit
Der Agent erhält im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig Zugang zu personenbezogenen Daten und nicht öffentlichen Geschäftsinformationen. Diese Daten und Informationen dürfen ausschließlich für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen ColdX-Projekts verwendet werden.
(1) Lead-, Kontakt-, Kunden-, Gesprächs- und Projektdaten dürfen ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Projekts und entsprechend den von ColdX vorgegebenen zulässigen Zwecken verarbeitet werden.
(2) Eine Verwendung für eigene Zwecke, andere Auftraggeber, private Kontakte oder sonstige nicht freigegebene Zwecke ist untersagt.
(3) Der Agent darf personenbezogene Daten nicht ohne Berechtigung an Dritte weitergeben, kopieren, exportieren oder außerhalb der von ColdX freigegebenen Systeme dauerhaft speichern.
(4) Der Agent hat angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und insbesondere seine Endgeräte, Zugänge und Konten angemessen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
(5) Tatsächliche oder vermutete Datenschutz-, Sicherheits- oder Vertraulichkeitsvorfälle sind ColdX unverzüglich über den hierfür vorgesehenen Meldeweg mitzuteilen.
(6) Soweit der Agent personenbezogene Daten für ColdX oder einen Kunden im Rahmen einer Auftragsverarbeitung oder vergleichbaren datenschutzrechtlichen Funktion verarbeitet, ist er verpflichtet, die hierfür erforderliche gesonderte Datenschutz- oder Auftragsverarbeitungsvereinbarung abzuschließen und deren Weisungen einzuhalten.
(7) Erfolgt die Verarbeitung aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, hat der Agent an den erforderlichen Maßnahmen zur rechtmäßigen internationalen Datenübermittlung mitzuwirken. Dies kann insbesondere den Abschluss der jeweils erforderlichen Standardvertragsklauseln oder anderer geeigneter Garantien umfassen.
(8) Soweit eine datenschutzrechtlich erforderliche Vereinbarung oder Drittlandgarantie nicht wirksam abgeschlossen werden kann, ist ColdX berechtigt, den Zugriff des Agenten auf davon betroffene personenbezogene Daten und Projekte bis zur Klärung einzuschränken.
(9) Die konkrete datenschutzrechtliche Rollenverteilung richtet sich nach dem jeweiligen Verarbeitungsvorgang und den hierfür geschlossenen Datenschutzvereinbarungen.
(10) Nicht öffentliche Informationen über ColdX, dessen Kunden, Leads, Produkte, Preise, Skripte, Vertriebsstrategien, technische Systeme und Geschäftsprozesse sind vertraulich zu behandeln.
(11) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Projekts und des Rahmenvertrags fort, solange die betreffenden Informationen nicht rechtmäßig öffentlich bekannt geworden sind.
§ 14 Rechte an Plattform und Projektinhalten
Die ColdX-Plattform, ihre technischen Funktionen und die dem Agenten bereitgestellten Projektinhalte dürfen ausschließlich im Umfang der jeweiligen Vertragsdurchführung genutzt werden.
(1) Sämtliche Rechte an der ColdX-Plattform, Software, Benutzeroberfläche, Datenbankstruktur, Marken, Kennzeichen und sonstigen eigenen Inhalten von ColdX verbleiben bei ColdX beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Dem Agenten wird für die Dauer und den Zweck der jeweiligen Zusammenarbeit lediglich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt, soweit dies zur Nutzung der Plattform und Durchführung der übernommenen Projekte erforderlich ist.
(3) Projektinhalte des Kunden dürfen ausschließlich innerhalb des jeweiligen ColdX-Projekts verwendet werden.
(4) Eine Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung oder Nutzung von Projektmaterialien außerhalb des jeweiligen Projekts ist ohne entsprechende Berechtigung untersagt.
(5) Automatisiertes Auslesen, Scraping, Reverse Engineering, Umgehung technischer Schutzmaßnahmen oder sonstige missbräuchliche Nutzung der Plattform ist untersagt, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes erlaubt.
(6) Durch die Tätigkeit des Agenten entstehen keine Rechte an Kundenkontakten, Lead-Daten oder Kundenbeziehungen von ColdX oder dessen Kunden.
§ 15 Vorläufige Sperrung, Projektmaßnahmen und automatisierte Systeme
ColdX kann zum Schutz von Kunden, Leads, Agenten und der Plattform angemessene vorläufige Maßnahmen treffen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen oder Sicherheitsrisiken bestehen. Vorläufige Maßnahmen sind von einer dauerhaften Vertragsbeendigung zu unterscheiden.
(1) ColdX kann einzelne Funktionen einschränken, den Zugriff auf bestimmte Projekte vorläufig sperren oder ein Konto vorübergehend beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte insbesondere für Identitätsmissbrauch, Datenmissbrauch, rechtswidrige Anrufe, Vergütungsmanipulation, unbefugte Aufnahmen, Sicherheitsrisiken oder erhebliche Verstöße gegen Projektbedingungen bestehen.
(2) Die Maßnahme muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Dringlichkeit des Verdachts stehen. Soweit eine mildere Maßnahme ausreichend ist, soll diese vorrangig eingesetzt werden.
(3) Soweit keine Gefahr im Verzug oder ein vergleichbarer dringender Grund besteht, erhält der Agent vor einer längerfristigen Einschränkung grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Ist eine sofortige Maßnahme erforderlich, wird der Agent grundsätzlich nachträglich über den wesentlichen Grund informiert, soweit keine gesetzlichen oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen.
(5) Der Agent kann eine längerfristige Sperr- oder Einschränkungsentscheidung von ColdX überprüfen lassen.
(6) Bereits ordnungsgemäß entstandene und nicht von der Prüfung betroffene Vergütungsansprüche bleiben grundsätzlich auszahlbar.
(7) ColdX kann automatisierte Systeme zur Unterstützung insbesondere von Transkription, Qualitätssicherung, Betrugserkennung, Projektzuordnung und Leistungsanalyse einsetzen.
(8) Automatisierte Bewertungen oder Empfehlungen werden nicht ungeprüft zur alleinigen Grundlage einer endgültigen Vergütungsverweigerung, längerfristigen Kontosperrung oder außerordentlichen Vertragsbeendigung gemacht.
(9) Bei für den Agenten erheblichen Entscheidungen, die wesentlich durch automatisierte Systeme unterstützt wurden, kann der Agent eine menschliche Überprüfung verlangen.
§ 16 Haftung und Freistellung
ColdX und der Agent haften jeweils für schuldhafte Pflichtverletzungen aus ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Die Verantwortlichkeit für die rechtliche Konzeption einer Kampagne und die eigenverantwortliche Durchführung des einzelnen Gesprächs werden hierbei voneinander getrennt.
(1) ColdX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ColdX nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) ColdX haftet nicht für den Ausfall einer bestimmten Zahl von Projekten, Leads, Terminen oder Verdienstmöglichkeiten, soweit ColdX deren Bereitstellung nicht ausdrücklich garantiert hat.
(4) Der Agent haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhafte Pflichtverletzungen aus seinem Verantwortungsbereich.
(5) Der Agent stellt ColdX von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen.
(6) Dies betrifft insbesondere eigenmächtig getätigte rechtswidrige oder irreführende Aussagen, unbefugte Datenverwendung, unbefugte Gesprächsaufzeichnungen, bewusste Falschangaben, Missbrauch von Leads oder Manipulation von Leistungs- und Vergütungsdaten.
(7) Eine Freistellung erfolgt nicht, soweit der Anspruch auf einer von ColdX vorgegebenen Kampagnenstruktur, einem von ColdX freigegebenen Lead oder von ColdX bereitgestellten Informationen beruht und der betreffende Rechtsverstoß für den Agenten nicht erkennbar war.
(8) ColdX informiert den Agenten über gegen ihn geltend gemachte Ansprüche, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist, und gibt ihm grundsätzlich Gelegenheit zur angemessenen Mitwirkung an der Rechtsverteidigung.
(9) Eine Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese durch die vom Agenten zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden.
§ 17 Laufzeit, Projektbeendigung, Kündigung und Kontolöschung
Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Einzelne Projekte bestehen daneben als gesonderte projektbezogene Vertragsverhältnisse und können nach den jeweils vereinbarten Bedingungen beendet werden.
(1) Der Agent kann den Rahmenvertrag jederzeit in Textform oder über eine hierfür vorgesehene Kontofunktion kündigen.
(2) ColdX kann den Rahmenvertrag ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Einzelne Projekte können nach Maßgabe der jeweiligen Projektbedingungen beendet werden.
(5) Soweit für ein Projekt keine besondere Beendigungsregelung vereinbart wurde, kann der Agent die weitere Bearbeitung noch nicht begonnener Leads beziehungsweise zukünftiger Leistungen beenden. Bereits konkret übernommene Termine oder vergleichbare verbindlich angenommene Einzelvorgänge sind grundsätzlich ordnungsgemäß abzuschließen oder unverzüglich an ColdX zurückzugeben, soweit ihre Durchführung nicht mehr zumutbar oder möglich ist.
(6) ColdX kann ein einzelnes Projekt aus sachlichem Grund beenden, insbesondere wenn der zugrunde liegende Kundenauftrag endet, rechtliche Bedenken bestehen oder das Projekt aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen eingestellt wird.
(7) Bereits ordnungsgemäß entstandene Vergütungsansprüche bleiben von der Beendigung eines Projekts oder des Rahmenvertrags unberührt.
(8) Nachlaufende Abschluss- oder Erfolgsprovisionen bleiben nach Maßgabe der vor Projektannahme vereinbarten Projektbedingungen bestehen.
(9) Nach Vertragsbeendigung kann das Agentenkonto nach Abschluss der erforderlichen Abrechnung geschlossen beziehungsweise gelöscht werden.
(10) Daten, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, zur Abrechnung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden, dürfen für die hierfür erforderliche Dauer gesperrt beziehungsweise gespeichert bleiben.
(11) Noch auszahlungsreife Vergütungen werden nach Vertragsbeendigung unabhängig von der regulären Mindestauszahlungsgrenze ausgezahlt.
(12) Datenschutz-, Vertraulichkeits-, Schutzrechts- und sonstige ihrem Zweck nach fortgeltende Pflichten bleiben auch nach Vertragsbeendigung bestehen.
§ 18 Änderungen der AGB und Kommunikation
ColdX kann diese AGB für die Zukunft anpassen, wenn rechtliche, technische oder wirtschaftliche Entwicklungen eine Änderung sachlich erforderlich machen. Wesentliche bereits erworbene Rechte des Agenten dürfen hierdurch nicht rückwirkend entzogen werden.
(1) Änderungen dieser AGB werden dem Agenten grundsätzlich mindestens vier Wochen vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform oder innerhalb der Plattform mitgeteilt.
(2) Bereits entstandene Vergütungsansprüche werden durch eine Änderung der AGB nicht rückwirkend beeinträchtigt.
(3) Bereits angenommene Projekte werden hinsichtlich ihrer wesentlichen Leistungs- und Vergütungsbedingungen grundsätzlich nach den bei Projektannahme vereinbarten Bedingungen abgewickelt.
(4) Änderungen wesentlicher Leistungspflichten oder Vergütungsgrundlagen werden nicht allein durch Schweigen des Agenten wirksam, soweit hierfür nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.
(5) Stimmt der Agent einer zustimmungspflichtigen Änderung nicht zu, gelten die bisherigen Bedingungen bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(6) Vertragsbezogene Kommunikation kann per E-Mail, Plattformnachricht oder Benachrichtigung innerhalb des Agentenkontos erfolgen.
(7) Der Agent ist verpflichtet, eine erreichbare E-Mail-Adresse zu hinterlegen und seine Kontaktdaten aktuell zu halten.
(8) Kündigungen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen können in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 19 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
ColdX hat seinen Unternehmenssitz in den Vereinigten Staaten und arbeitet mit Agenten aus unterschiedlichen Staaten zusammen. Zur Vereinheitlichung der vertraglichen Grundlage wird deutsches Recht vereinbart, ohne dadurch zwingende Vorschriften anderer Staaten auszuschließen.
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen ColdX und dem Agenten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Zwingende Vorschriften eines anderen Staates, die unabhängig von der Rechtswahl auf den Agenten, seine Tätigkeit, steuerliche Pflichten, Datenschutz, Sozialversicherung oder sonstige Aspekte der Zusammenarbeit Anwendung finden, bleiben unberührt.
(3) Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Vorschriften über die internationale und örtliche Zuständigkeit. Ein ausschließlicher Gerichtsstand in Deutschland wird durch diese AGB nicht begründet.
(4) Diese AGB, die jeweils wirksam vereinbarten Projektbedingungen, erforderliche Datenschutzvereinbarungen sowie ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen bilden die vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit.
(5) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Übersetzungen bereitgestellt werden, dient dies der besseren Verständlichkeit. Die deutsche Fassung ist maßgeblich, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(8) ColdX stellt die jeweils geltende Fassung dieser AGB innerhalb der Plattform so zur Verfügung, dass der Agent sie abrufen und speichern kann.
